Geflügelpest erreicht Landkreis Neustadt/WN: Strenge Auflagen für Geflügelhalter
TÄNNESBERG/MOOSBACH. Der Ausbruch der hochpathogenen Geflügelpest im benachbarten Landkreis Schwandorf hat nun direkte Auswirkungen auf den Landkreis Neustadt an der Waldnaab. Wie das Landratsamt am 22. April mitteilte, wurde eine umfangreiche Allgemeinverfügung erlassen, um die weitere Ausbreitung der Tierseuche zu verhindern.
Überwachungszone reicht in den Landkreis hinein
Ausgangspunkt ist ein bestätigter Seuchenfall vom 20. April im Landkreis Schwandorf. Rund um den betroffenen Betrieb wurde eine sogenannte Überwachungszone mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern eingerichtet. Diese reicht auch in Teile des Landkreises Neustadt/WN hinein.
Betroffen sind unter anderem Bereiche in den Gemeinden Tännesberg und Moosbach mit mehreren Ortsteilen. Eine detaillierte Übersicht sowie die genaue Abgrenzung sind im aktuellen Amtsblatt veröffentlicht. Eine Karte mit der markierten Überwachungszone (violette Linie) wird auch im Beitrag dargestellt.

Diese Maßnahmen gelten jetzt
Mit der Allgemeinverfügung treten zahlreiche verpflichtende Maßnahmen für Geflügelhalter in Kraft. Ziel ist es, eine Verschleppung des Virus zu verhindern. Zu den wichtigsten Regelungen zählen:
- Aufstallungspflicht: Geflügel muss in geschlossenen Ställen oder unter gesicherten Schutzvorrichtungen gehalten werden
- Verbringungsverbot: Tiere, Eier sowie Geflügelprodukte dürfen grundsätzlich nicht transportiert werden
- Meldepflicht: Bestände und Auffälligkeiten müssen unverzüglich dem Veterinäramt gemeldet werden
- Strenge Hygienevorschriften: Desinfektion, Schutzkleidung und betriebliche Biosicherheit sind verpflichtend
- Veranstaltungsverbot: Geflügelmärkte und Ausstellungen sind untersagt
Zusätzlich sind tägliche Kontrollen der Tiere vorgeschrieben. Bereits kleinste Auffälligkeiten müssen gemeldet werden.
Hohe Risiken für Tierbestände
Die Geflügelpest – auch aviäre Influenza genannt – ist eine hochansteckende Viruserkrankung. Besonders Hühner und Puten können innerhalb kurzer Zeit in großen Beständen verenden. Die wirtschaftlichen Schäden für Betriebe können erheblich sein.
Die Behörden betonen, dass die Maßnahmen konsequent und ohne Verzögerung umgesetzt werden müssen. Daher wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Das bedeutet: Auch mögliche Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtliche Hinweise zur Verfügung
Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Klage beim Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg erhoben werden. Wichtig: Eine einfache E-Mail ist hierfür nicht ausreichend, die Klage muss schriftlich oder in zugelassener elektronischer Form erfolgen.
Verstöße gegen die angeordneten Maßnahmen können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

