Blaulicht

NotSan rettet ein Menschenleben und wird dafür kritisiert

Wie ist die Rechtslage in Bayern? Kann das bei uns auch passieren?

Von Roland Wellenhöfer:

Für die Lebensrettung wird er vom eigenen Chefarzt  in die Pfanne gehauen…! Der Willkür der Ärzteschaft wird ein Ende zu setzen sein. Die dringend anstehende Reform des Sanitätergesetzes muss jetzt mit noch mehr Druck angegangen werden…!

Ein Notfallsanitäter des Roten Kreuz in Innsbruck rettet einem 74 Jahre alten Mann das Leben und wird dafür kritisiert. „Die Gefühlslage nach dem erfolgreichen Einsatz war gut, aber bald hat sich Angst eingeschlichen“, erzählt Tobias Marx im ORF-Interview.

Der ORF berichtet in der Sendung “Thema“ darüber.
Lebensretter: Was dürfen Sanitäter in Österreich?
Sendetermine:
03. Juni, 21:15 Uhr, ORF 2
04. Juni, 02:40 Uhr (Wiederholung), ORF 2
04. Juni, 11:55 Uhr (Wiederholung), ORF 2
(In Deutschland u.U. nicht direkt empfangbar)

Der 25-Jährige hat seine Kompetenzen überschritten, indem er während des Einsatzes technische Hilfsmittel verwendet hat, die er als Notfallsanitäter per Gesetz nicht hätte benutzen dürfen. Er nutzte ein Laryngoskop und eine Magillzange zur Fremdkörperentfernung – Hilfsmittel, die in seiner Position nicht erlaubt sind. Der Chefarzt des Roten Kreuz Tirol stellt ein Verwaltungsstrafverfahren in Aussicht und Tobias Marx ist schwer verunsichert.

Notfallsanitäter Tobias Marx (25).

Was dürfen Sanitäter und was nicht?

In Österreich unterliegen Notfallsanitäter strengen Regelungen, welche Maßnahmen sie ergreifen dürfen und welche nicht. Dies führt oft zu Situationen, in denen Sanitäter, die eigentlich Leben retten wollen, sich in rechtliche Grauzonen begeben oder sogar gesetzliche Grenzen überschreiten, um Patienten zu helfen. Die Ausbildung und die rechtlichen Rahmenbedingungen sind dabei immer wieder Gegenstand von Diskussionen und Reformforderungen.

Rechtslage in Bayern

In Bayern sind die Regelungen für Notfallsanitäter im Bayerischen Rettungsdienstgesetz (BayRDG) sowie in der Notfallsanitäter-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (NotSan-APrV) festgelegt. Notfallsanitäter dürfen in Bayern, ähnlich wie in Österreich, nur bestimmte medizinische Maßnahmen eigenständig durchführen. Diese umfassen unter anderem erweiterte Basismaßnahmen und bestimmte invasive Tätigkeiten, die in der Ausbildung und durch zusätzliche Qualifikationen abgedeckt sind.

Könnte ein solcher Fall auch in Bayern passieren?

Ja, theoretisch könnte ein ähnlicher Fall auch in Bayern auftreten. Wenn ein Notfallsanitäter Maßnahmen ergreift, die nicht durch seine Ausbildung und den rechtlichen Rahmen gedeckt sind, kann dies zu rechtlichen Konsequenzen führen. Die gesetzlichen Vorgaben sind streng und sollen sicherstellen, dass Notfallsanitäter nur in ihrem Kompetenzbereich agieren.

Allerdings gibt es in Deutschland eine gewisse Flexibilität durch die sogenannte „Notkompetenz“. Diese erlaubt es Notfallsanitätern in extremen Notsituationen, Maßnahmen zu ergreifen, die normalerweise Ärzten vorbehalten sind, wenn dies zur Lebensrettung notwendig ist und kein Arzt rechtzeitig verfügbar ist. Trotzdem bleibt dies ein rechtliches Risiko, da es im Einzelfall geprüft wird, ob die Maßnahme gerechtfertigt war.