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Wann besteht Unfallversicherungsschutz auf einer Weihnachtsfeier?

MÜNCHEN. Viele Unternehmen nutzen die Vorweihnachtszeit, um mit gemeinsamen Feiern den Zusammenhalt im Unternehmen zu stärken und das Jahr Revue passieren zu lassen. Ob bei der Weihnachtsfeier im Falle eines Unfalls die gesetzliche Unfallversicherung greift, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Die Weihnachtsfeier muss vom Arbeitgeber oder im Einvernehmen mit ihm veranstaltet werden. Letzteres ist der Fall, wenn der jeweilige Veranstalter (z. B. Personalrat) nicht allein aus eigenem Antrieb, sondern für die Unternehmensleitung handelt. Das Einvernehmen kann sich dabei aus direkter Absprache mit der Unternehmensleitung oder aus der gelebten Unternehmenskultur ergeben.
  • Insbesondere bei großen Unternehmen ist es ausreichend, wenn kleinere Organisationseinheiten eine Gemeinschaftsveranstaltung durchführen und die Leitung dieser Untereinheit als Veranstalter fungiert. Auch hier ist das Einvernehmen mit der Unternehmensleitung erforderlich.
  • Der jeweilige Veranstalter (Unternehmensleitung, Betriebsrat, Leiter der Untereinheit) muss an der Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen.
  • Die Veranstaltung muss allen Mitarbeitenden des Unternehmens bzw. der jeweiligen Untereinheit offenstehen. Eine Mindestteilnehmerzahl oder -quote gibt es nicht.
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Sind diese Punkte erfüllt, steht der Weihnachtsfeier nichts mehr im Wege.

  • Alle vorgesehenen oder üblichen Tätigkeiten einer Weihnachtsfeier sind versichert. Das kann neben einer klassischen Feier in den Betriebsräumen mit Punsch, Christstollen und Weihnachtsessen zum Beispiel auch ein Theaterbesuch oder ein Bummel über den Weihnachtsmarkt sein.
  • Auch alle Vor- und Nachbereitungen – von der Planung über den Aufbau bis hin zum Aufräumen – sind versichert.
  • Der Versicherungsschutz endet, wenn die Unternehmens- oder Abteilungsleitung oder eine stellvertretende Person die Veranstaltung für beendet erklärt. Private Anschlussfeiern, nachdem die Weihnachtsfeier durch die Unternehmensleitung oder deren Vertretung offiziell beendet wurde, sind nicht versichert. Auch wenn sie am gleichen Ort wie die offizielle Feier stattfinden.
  • Für die Wege zur Weihnachtsfeier und von der Feier nach Hause gelten die gleichen Regeln wie für den Arbeitsweg. Versichert ist das Zurücklegen des Weges zur Veranstaltung und von der Veranstaltung nach Hause, private Umwege/Unterbrechungen sind nicht versichert. Eine solche private Unterbrechung des Heimwegs wäre z. B. das Aufsuchen einer Gaststätte, um mit ein paar Kolleginnen und Kollegen weiter zu feiern.
  • Ehemalige Mitarbeitende, Familienangehörige oder Gäste können an der Weihnachtsfeier teilnehmen, für sie besteht jedoch kein Versicherungsschutz.