Vorsicht bei Urlaubsmitbringseln
Zoll informiert über Freimengen, Artenschutz und verbotene Souvenirs
NÜRNBERG. Eine Muschel vom Strand, eine Koralle als Dekoration oder landestypische Lebensmittel: Nicht jedes vermeintlich harmlose Urlaubssouvenir darf nach Deutschland eingeführt werden. Das Hauptzollamt Nürnberg rät Reisenden deshalb, sich bereits vor der Rückreise über die geltenden Zoll- und Artenschutzbestimmungen zu informieren.
Wie schnell ein Mitbringsel zum Problem werden kann, zeigt ein Fall am Nürnberger Albrecht-Dürer-Flughafen. Dort entdeckte der Zoll im Gepäck einer 27-jährigen deutschen Reisenden eine 1,6 Kilogramm schwere Steinkoralle aus Ägypten. Korallen sind durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen geschützt. Die Koralle wurde sichergestellt, zudem muss die Reisende mit einer Strafe rechnen.
„Eine gute Reisevorbereitung endet nicht beim Kofferpacken“, erklärt Markus Jeske, Sprecher des Hauptzollamts Nürnberg. Wer sich vorher informiere, könne Unannehmlichkeiten bei der Rückkehr vermeiden und schneller durch den Zoll kommen.
Vorsicht bei Korallen, Muscheln und Tierprodukten
Der Zoll empfiehlt grundsätzlich, auf Souvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Dazu können Korallen, bestimmte Muscheln, Schnitzereien, Lederwaren, Schmuck oder Produkte aus geschützten Pflanzenarten gehören.
Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen sowie daraus hergestellten Waren ist streng geregelt. Bei Verstößen können die Gegenstände eingezogen werden. Außerdem drohen Bußgelder oder strafrechtliche Konsequenzen.
Auch bei Lebensmitteln aus Nicht-EU-Ländern gelten Einschränkungen. Das betrifft insbesondere Fleisch, Wurst, Milchprodukte, Eier und andere Lebensmittel tierischen Ursprungs.
Freigrenzen bei Reisen aus Nicht-EU-Ländern
Bei der Rückkehr aus Nicht-EU-Ländern wie Ägypten oder der Türkei gelten bestimmte Mengen- und Wertgrenzen. Auch die Kanarischen Inseln zählen zollrechtlich zu den Sondergebieten, für die besondere Bestimmungen gelten.
Andere Waren dürfen bei Flug- oder Seereisen bis zu einem Gesamtwert von 430 Euro abgabenfrei mitgebracht werden. Für Reisende unter 15 Jahren liegt die Grenze bei 175 Euro. Bei anderen Reisewegen beträgt die Freigrenze 300 Euro.
Für Alkohol und Tabakwaren gelten eigene Mengenbegrenzungen. Personen ab 17 Jahren dürfen beispielsweise entweder einen Liter Alkohol mit mehr als 22 Volumenprozent oder zwei Liter alkoholische Getränke mit höchstens 22 Volumenprozent einführen. Hinzu kommen bis zu vier Liter stiller Wein und 16 Liter Bier.
Bei Tabakwaren sind unter anderem bis zu 200 Zigaretten, 100 Zigarillos, 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak erlaubt. Die verschiedenen Mengen dürfen nicht jeweils vollständig ausgeschöpft, sondern nur entsprechend kombiniert werden.
Arzneimittel und Kraftstoffe
Arzneimittel dürfen grundsätzlich in einer Menge mitgeführt werden, die dem persönlichen Bedarf während der Reise entspricht. Für Medikamente mit Betäubungsmitteln gelten jedoch besondere Vorschriften. Auch manche im Ausland frei erhältlichen Nahrungsergänzungs- oder Vitaminpräparate können in Deutschland als Arzneimittel eingestuft werden.
Bei Kraftstoffen ist die Menge im regulären Fahrzeugtank erlaubt. Zusätzlich dürfen bis zu zehn Liter in einem tragbaren Reservebehälter eingeführt werden.
Die Freimengen gelten nur, wenn die Reisenden die Waren persönlich im selben Verkehrsmittel mitführen. Werden Einkäufe per Post, Kurier oder Fracht nach Deutschland geschickt, gelten andere Vorschriften.
Zollinformationen auch offline verfügbar
Informationen zu Freimengen, Artenschutz und Einfuhrbeschränkungen bietet der Zoll auf seiner Internetseite im Bereich „Reisen“. Zusätzlich steht die kostenlose eZOLL-App zur Verfügung.
Im Bereich „Zoll und Reise“ können Urlauber unter anderem einen Freimengenrechner nutzen. Nach der Installation sind die Informationen nach Angaben des Hauptzollamts auch ohne Internetverbindung abrufbar.
Die 1,6 Kilogramm schwere Steinkoralle wurde bei der Rückkehr einer Urlauberin aus Ägypten am Albrecht-Dürer-Flughafen Nürnberg sichergestellt. Korallen unterliegen strengen Artenschutzbestimmungen. Foto: Hauptzollamt Nürnberg
Transparenzhinweis: Die Grundlage dieses Berichts bildet eine Pressemitteilung des Hauptzollamts Nürnberg. Die textliche Ausarbeitung erfolgte mithilfe künstlicher Intelligenz (KI) und wurde vor der Veröffentlichung redaktionell überprüft.

